RS OGH 1993/9/28 14Os135/92, 15Os87/11z

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Norm

StGB §288
StGB §290

Rechtssatz

Die an die prozessuale Rolle des Vernommenen anknüpfende sogenannte "materielle Zeugentheorie" hat durch die Regelung des Aussagenotstandes im StGB (§ 290 StGB) ihren Anwendungsbereich verloren. Bei der Beurteilung der Zeugenqualität eines Vernommenen im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Prüfung einer falschen Aussage im Sinne des § 288 StGB kommt es demzufolge allein auf dessen formale Stellung als Zeuge an.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 135/92
    Entscheidungstext OGH 28.09.1993 14 Os 135/92
  • 15 Os 87/11z
    Entscheidungstext OGH 21.09.2011 15 Os 87/11z
    Vgl auch; Beisatz: Maßgebend für die Zeugenstellung ist allein die formelle prozessuale Position des Vernommenen. (T1); Beisatz: Hier: Vernehmung als Beschuldigter. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096003

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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