RS OGH 1993/9/28 4Ob137/93

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Norm

GewO 1973 §2 Abs1 Z18
MedienG §1 Abs1 Z1

Rechtssatz

Herstellung ist, wie die Verwendung des Begriffes der Massenherstellung im § 1 Abs 1 Z 1 MedG zeigt, jener Vorgang, durch die Druckwerke entstehen. Das ist (zB) ein Druckverfahren, ein fotografisches oder hektographisches Vervielfältigungsverfahren. Da sich kein Anhaltspunkt dafür findet, daß "Herstellung" im § 2 Abs 1 Z 18 GewO anders zu verstehen wäre, nimmt diese Bestimmung auch den Druck von Zeitungen und Zeitschriften durch den Herausgeber vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung aus. (Zeitung "Contact").

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060515

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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