RS OGH 1993/9/28 14Os135/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1993
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Norm

StPO §56
StPO §57 A
StPO §114
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Da mehrere Straftaten eines Angeklagten grundsätzlich in einem einheitlichen Verfahren abzuurteilen sind (§ 56 StPO), wird der Angeklagte in seinen Rechten möglicherweise durch eine Ausscheidung (§ 57 StPO), nicht aber durch die Einbeziehung von Straftaten in seinen Rechten verletzt, weshalb nach § 114 StPO auch nur ein Ausscheidungsbeschluß anfechtbar ist. Demgemäß könnte selbst dann, wenn ein auf getrennte Führung von Strafverfahren gestellter Antrag in der Hauptverhandlung abgewiesen würde, dies nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 135/92
    Entscheidungstext OGH 28.09.1993 14 Os 135/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096754

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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