RS OGH 1993/9/28 14Os135/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1993
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Norm

GOG §31 Abs1
Geo §49 Abs2
StGB §302 Abs1

Rechtssatz

Zu den amtlichen Obliegenheiten und damit den "Amtsgeschäften" eines in leitender Stellung befindlichen (§ 49 Abs 2 Geo) und die Aufsicht über sämtliche beim Gerichtshof angestellten oder verwendeten Personen führenden (§ 31 Abs 1 GOG) Präsidenten zählt, für eine den Anforderungen einer möglichst raschen, zweckmäßigen und tunlichst gleichmäßigen Geschäftsführung entsprechende Belastung der ihm unterstellten Dienstnehmer der von ihm geführten Behörde Sorge zu tragen und die pflichtgemäße Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben zu überwachen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 135/92
    Entscheidungstext OGH 28.09.1993 14 Os 135/92

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059471

Dokumentnummer

JJR_19930928_OGH0002_0140OS00135_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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