Norm
GOG §31 Abs1Rechtssatz
Zu den amtlichen Obliegenheiten und damit den "Amtsgeschäften" eines in leitender Stellung befindlichen (§ 49 Abs 2 Geo) und die Aufsicht über sämtliche beim Gerichtshof angestellten oder verwendeten Personen führenden (§ 31 Abs 1 GOG) Präsidenten zählt, für eine den Anforderungen einer möglichst raschen, zweckmäßigen und tunlichst gleichmäßigen Geschäftsführung entsprechende Belastung der ihm unterstellten Dienstnehmer der von ihm geführten Behörde Sorge zu tragen und die pflichtgemäße Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben zu überwachen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059471Dokumentnummer
JJR_19930928_OGH0002_0140OS00135_9200000_002