Norm
StPO §52 Abs1Rechtssatz
Die Abtretung eines auf Grund einer Anzeige beim Gericht des Wohnsitzes, Aufenthaltes oder der Betretung des Beschuldigten eingeleiteten Strafverfahrens an das Tatortgericht kann nur auf Antrag des Staatsanwaltes, des Privatklägers oder des Beschuldigten nicht aber von Amts wegen erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096682Dokumentnummer
JJR_19930929_OGH0002_0130OS00126_9300000_003