RS OGH 1993/9/29 13Os126/93 (13Os127/93)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1993
beobachten
merken

Norm

StPO §52 Abs1

Rechtssatz

Die Abtretung eines auf Grund einer Anzeige beim Gericht des Wohnsitzes, Aufenthaltes oder der Betretung des Beschuldigten eingeleiteten Strafverfahrens an das Tatortgericht kann nur auf Antrag des Staatsanwaltes, des Privatklägers oder des Beschuldigten nicht aber von Amts wegen erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 126/93
    Entscheidungstext OGH 29.09.1993 13 Os 126/93
    Veröff: EvBl 1994/20 S 100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096682

Dokumentnummer

JJR_19930929_OGH0002_0130OS00126_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten