RS OGH 1993/9/29 13Os126/93 (13Os127/93)

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Norm

StPO §46

Rechtssatz

Auch Privatanklagen beim Bezirksgericht müssen die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung mit allen gesetzlichen Merkmalen angeben, die einen bestimmten Strafsatz bedingen. Ferner müssen die besonderen Umstände der Tat insoweit umschrieben sein, als dies zur deutlichen Tatbezeichnung nötig ist.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 126/93
    Entscheidungstext OGH 29.09.1993 13 Os 126/93
    Veröff: EvBl 1994/20 S 100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096898

Dokumentnummer

JJR_19930929_OGH0002_0130OS00126_9300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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