RS OGH 2008/8/27 13Os126/93 (13Os127/93), 14Os107/94, 13Os127/95 (13Os128/95), 13Os170/98, 12Os55/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1993
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Norm

StPO §6 B
StPO §46 Abs1
StPO §84 B
  1. StPO § 46 heute
  2. StPO § 46 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 46 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StPO § 46 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 46 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
  1. StPO § 84 heute
  2. StPO § 84 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. StPO § 84 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 84 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000
  5. StPO § 84 gültig von 01.01.1994 bis 31.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 84 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Bei der Frist des § 46 Abs 1 StPO handelt es sich seit dem Inkrafttreten des Strafprozessanpassungsgesetzes 1974 um eine solche verfahrensrechtlicher Art, für welche die Bestimmungen des § 6 StPO gelten. Voraussetzung für die Einhaltung prozessualer Fristen bei Parteieneingaben ist jedoch deren Aufgabe an das zuständige Gericht zur rechten Zeit. Die Rechtzeitigkeit einer Privatanklage setzt somit die Absendung an das auch örtlich zuständige Gericht voraus. Andernfalls findet die Bestimmung des § 6 Abs 3 StPO keine Anwendung und die Tage des Postenlaufes werden mitgezählt, sodass die sechswöchige Klagefrist nur dann gewahrt ist, wenn die Eingabe innerhalb dieser Frist an das zuständige Gericht weitergeleitet wird und dort rechtzeitig einlangt.Bei der Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO handelt es sich seit dem Inkrafttreten des Strafprozessanpassungsgesetzes 1974 um eine solche verfahrensrechtlicher Art, für welche die Bestimmungen des Paragraph 6, StPO gelten. Voraussetzung für die Einhaltung prozessualer Fristen bei Parteieneingaben ist jedoch deren Aufgabe an das zuständige Gericht zur rechten Zeit. Die Rechtzeitigkeit einer Privatanklage setzt somit die Absendung an das auch örtlich zuständige Gericht voraus. Andernfalls findet die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, StPO keine Anwendung und die Tage des Postenlaufes werden mitgezählt, sodass die sechswöchige Klagefrist nur dann gewahrt ist, wenn die Eingabe innerhalb dieser Frist an das zuständige Gericht weitergeleitet wird und dort rechtzeitig einlangt.

Entscheidungstexte

  • RS0096222">13 Os 126/93
    Entscheidungstext OGH 29.09.1993 13 Os 126/93
    Veröff: EvBl 1994/20 S 100
  • RS0096222">14 Os 107/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 14 Os 107/94
    Vgl auch
  • RS0096222">13 Os 127/95
    Entscheidungstext OGH 20.09.1995 13 Os 127/95
    nur: Bei der Frist des § 46 Abs 1 StPO handelt es sich seit dem Inkrafttreten des Strafprozessanpassungsgesetzes 1974 um eine solche verfahrensrechtlicher Art, für welche die Bestimmungen des § 6 StPO gelten. (T1)
  • RS0096222">13 Os 170/98
    Entscheidungstext OGH 16.12.1998 13 Os 170/98
    Vgl auch; Beisatz: Bei einem Privatanklagedelikt (hier § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB) der Privatankläger sein Anklagerecht verliert, wenn er nicht innerhalb der sechswöchigen Frist des § 46 Abs 1 StPO seinen Verfolgungsantrag beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht gestellt hat. (T2)
  • RS0096222">12 Os 55/99
    Entscheidungstext OGH 10.06.1999 12 Os 55/99
    Vgl auch
  • RS0096222">13 Os 107/08x
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 107/08x
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096222

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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