RS OGH 1993/9/29 13Os125/92, 15Os159/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1993
beobachten
merken

Norm

StGB §74 Z5
StGB §269

Rechtssatz

Bei der Lösung der Rechtsfrage nach der (objektiven) Eignung einer Äußerung, eines Gendarmeriebeamten begründete Besorgnis einzuflößen, ist nicht aus der Sicht eines Durchschnittsmenschen, sondern von den für ein durchschnittlich ausgebildetes Exekutivorgan geltenden Kriterien auszugehen, allerdings unter Mitberücksichtigung persönlicher Aspekte des Bedrohten an Hand eines objektiv-individuellen Maßstabes.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 125/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1993 13 Os 125/92
  • 15 Os 159/93
    Entscheidungstext OGH 02.12.1993 15 Os 159/93
    Vgl; Beisatz: Zur objektiven Eignung wörtlicher Drohungen von randalierenden Betrunkenen gegen intervenierende Gendarmeriebeamte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092670

Dokumentnummer

JJR_19930929_OGH0002_0130OS00125_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten