RS OGH 1993/9/29 13Os125/92

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Norm

GmbHG §10
  1. GmbHG § 10 heute
  2. GmbHG § 10 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2023
  3. GmbHG § 10 gültig von 01.12.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2022
  4. GmbHG § 10 gültig von 01.01.2018 bis 30.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  5. GmbHG § 10 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  6. GmbHG § 10 gültig von 01.07.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013
  7. GmbHG § 10 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  8. GmbHG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  9. GmbHG § 10 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  10. GmbHG § 10 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  11. GmbHG § 10 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Durch die gemäß dem § 10 Abs 3 GmbHG als Voraussetzung für die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister (nunmehr in das Firmenbuch) vorgeschriebene Erklärung, daß die bar zu leistenden Stammeinlagen in dem laut vorzulegender Aufstellung genannten Betrag tatsächlich, allenfalls durch Gutschrift bei einer Bank (§ 10 Abs 2 GmbHG) eingezahlt wurden und sich diese Beträge in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden, soll gewährleistet werden, daß (zumindest) ein dem § 10 Abs 1 GmbHG entsprechender Teil des Stammkapitals den Gläubigen in der Entstehungszeit der Gesellschaft als Haftungsfonds zur Verfügung steht. Bei nachfolgenden Dispositionen über diese Beträge sind die Gläubiger dagegen nach dem Verlust eines ihrem Zugriff unterliegenden Gesellschaftsvermögens auf die gesetzmäßige Haftung der Geschäftsführer und Gesellschafter angewiesen. Der Erklärung nach dem § 10 Abs 3 GmbHG kommt daher insoweit keine weitergehende Aussagekraft zu.Durch die gemäß dem Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG als Voraussetzung für die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister (nunmehr in das Firmenbuch) vorgeschriebene Erklärung, daß die bar zu leistenden Stammeinlagen in dem laut vorzulegender Aufstellung genannten Betrag tatsächlich, allenfalls durch Gutschrift bei einer Bank (Paragraph 10, Absatz 2, GmbHG) eingezahlt wurden und sich diese Beträge in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden, soll gewährleistet werden, daß (zumindest) ein dem Paragraph 10, Absatz eins, GmbHG entsprechender Teil des Stammkapitals den Gläubigen in der Entstehungszeit der Gesellschaft als Haftungsfonds zur Verfügung steht. Bei nachfolgenden Dispositionen über diese Beträge sind die Gläubiger dagegen nach dem Verlust eines ihrem Zugriff unterliegenden Gesellschaftsvermögens auf die gesetzmäßige Haftung der Geschäftsführer und Gesellschafter angewiesen. Der Erklärung nach dem Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG kommt daher insoweit keine weitergehende Aussagekraft zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059468

Dokumentnummer

JJR_19930929_OGH0002_0130OS00125_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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