Vgl auch; Beisatz: Zweck der Vorschrift ist es zwar, die Schuldübernahme bei Veräußerung einer mit einem Pfandrecht belasteten Liegenschaft zu fördern (6Ob512/88 = ÖBA 1988, 844); sie kommt aber nur im Zweifel zur Anwendung, das heißt wenn nichts anderes vereinbart wurde, was jedoch hier der Fall ist. (T1)