RS OGH 2009/8/4 3Ob536/93; 9Ob50/08f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1993
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Norm

ABGB §1408
  1. ABGB § 1408 heute
  2. ABGB § 1408 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Nach dieser Gesetzesstelle liegt im Zweifel eine Schuldübernahme vor.

Entscheidungstexte

  • RS0033026">3 Ob 536/93
    Entscheidungstext OGH 29.09.1993 3 Ob 536/93
    Veröff: SZ 66/121
  • RS0033026">9 Ob 50/08f
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 Ob 50/08f
    Vgl auch; Beisatz: Zweck der Vorschrift ist es zwar, die Schuldübernahme bei Veräußerung einer mit einem Pfandrecht belasteten Liegenschaft zu fördern (6Ob512/88 = ÖBA 1988, 844); sie kommt aber nur im Zweifel zur Anwendung, das heißt wenn nichts anderes vereinbart wurde, was jedoch hier der Fall ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0033026

Im RIS seit

29.09.1993

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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