RS OGH 1993/9/29 3Ob536/93, 9Ob50/08f

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Norm

ABGB §1408

Rechtssatz

Nach dieser Gesetzesstelle liegt im Zweifel eine Schuldübernahme vor.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 536/93
    Entscheidungstext OGH 29.09.1993 3 Ob 536/93
    Veröff: SZ 66/121
  • 9 Ob 50/08f
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 Ob 50/08f
    Vgl auch; Beisatz: Zweck der Vorschrift ist es zwar, die Schuldübernahme bei Veräußerung einer mit einem Pfandrecht belasteten Liegenschaft zu fördern (6Ob512/88 = ÖBA 1988, 844); sie kommt aber nur im Zweifel zur Anwendung, das heißt wenn nichts anderes vereinbart wurde, was jedoch hier der Fall ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0033026

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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