Norm
RDG §84 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Ursachen der Krankheit, die eine länger als ein Jahr dauernde (ununterbrochene) Abwesenheit vom Dienst bewirken, sind unerheblich, weshalb auf sie nicht näher einzugehen ist. Gerade bei Vorliegen eines schon seit längerer Zeit bestehenden Krankheitsbildes könnte sonst durch ein mitunter zeitlich unbestimmtes Aufschieben der im RDG zwingend vorgesehenen, amtswegigen Verfahrensschritte - zwecks Vermeidung allfälliger negativer Auswirkungen auf den Krankheitsverlauf, die letztlich unter Umständen sogar auch aus der Bestellung eines Kurators (§ 94 RDG) abgeleitet werden könnten - die Durchführung und Beendigung eines Dienstgerichtsverfahrens (innerhalb einer vertretbaren Frist) überhaupt in Frage gestellt werden.Die Ursachen der Krankheit, die eine länger als ein Jahr dauernde (ununterbrochene) Abwesenheit vom Dienst bewirken, sind unerheblich, weshalb auf sie nicht näher einzugehen ist. Gerade bei Vorliegen eines schon seit längerer Zeit bestehenden Krankheitsbildes könnte sonst durch ein mitunter zeitlich unbestimmtes Aufschieben der im RDG zwingend vorgesehenen, amtswegigen Verfahrensschritte - zwecks Vermeidung allfälliger negativer Auswirkungen auf den Krankheitsverlauf, die letztlich unter Umständen sogar auch aus der Bestellung eines Kurators (Paragraph 94, RDG) abgeleitet werden könnten - die Durchführung und Beendigung eines Dienstgerichtsverfahrens (innerhalb einer vertretbaren Frist) überhaupt in Frage gestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0072666Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025