Norm
DSt 1990 §1 Abs1 IRechtssatz
Die in einem Rundschreiben aufgestellten Behauptungen, daß "nur der Rechtsanwalt berechtigt ist, als Parteienvertreter ... offene Forderungen bei Gericht einzuklagen", und "nur der Rechtsanwalt berechtigt ist, Exekutionen zu führen und allfällige weitere gerichtliche Schritte (Konkursanträge, Offenbarungseide, Strafanzeigen etc) einzuleiten", war sachlich unrichtig, weil auch die Parteien selbst bis zu bestimmten Beträgen bei Gericht einschreiten und insbesondere im Exekutionsverfahren und Insolvenzverfahren auftreten können. Die Behauptung des Disziplinarbeschuldigten war daher zur Irreführung rechtsunkundiger Klienten geeignet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056244Dokumentnummer
JJR_19931004_OGH0002_000BKD00033_8900000_001