RS OGH 1993/10/4 Bkd33/89

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Veröffentlicht am 04.10.1993
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 I

Rechtssatz

Die in einem Rundschreiben aufgestellten Behauptungen, daß "nur der Rechtsanwalt berechtigt ist, als Parteienvertreter ... offene Forderungen bei Gericht einzuklagen", und "nur der Rechtsanwalt berechtigt ist, Exekutionen zu führen und allfällige weitere gerichtliche Schritte (Konkursanträge, Offenbarungseide, Strafanzeigen etc) einzuleiten", war sachlich unrichtig, weil auch die Parteien selbst bis zu bestimmten Beträgen bei Gericht einschreiten und insbesondere im Exekutionsverfahren und Insolvenzverfahren auftreten können. Die Behauptung des Disziplinarbeschuldigten war daher zur Irreführung rechtsunkundiger Klienten geeignet.

Entscheidungstexte

  • Bkd 33/89
    Entscheidungstext OGH 04.10.1993 Bkd 33/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056244

Dokumentnummer

JJR_19931004_OGH0002_000BKD00033_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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