Norm
DSt 1990 §1 Abs1 HRechtssatz
Die durch die Sachlage nicht begründete kränkende Äußerung des Verteidigers (eines Ausländers!) zu einem ausländischen Zeugen, er werde sich hoffentlich nicht mehr allzu lange in Österreich aufhalten, ist grob ungehörig und findet auch im Recht der freien Meinungsäußerung nach Art 13 StGG und Art 10 MRK keine Deckung. Der Disziplinarbeschuldigte hat mit seiner Äußerung dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft erheblichen Schaden zugefügt und seine Berufspflichten verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056179Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.05.2017