RS OGH 1993/10/4 10Bkd4/93, 20Os16/16b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1993
beobachten
merken

Norm

DSt 1990 §1 Abs1 H

Rechtssatz

Die durch die Sachlage nicht begründete kränkende Äußerung des Verteidigers (eines Ausländers!) zu einem ausländischen Zeugen, er werde sich hoffentlich nicht mehr allzu lange in Österreich aufhalten, ist grob ungehörig und findet auch im Recht der freien Meinungsäußerung nach Art 13 StGG und Art 10 MRK keine Deckung. Der Disziplinarbeschuldigte hat mit seiner Äußerung dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft erheblichen Schaden zugefügt und seine Berufspflichten verletzt.

Entscheidungstexte

  • 10 Bkd 4/93
    Entscheidungstext OGH 04.10.1993 10 Bkd 4/93
  • 20 Os 16/16b
    Entscheidungstext OGH 25.04.2017 20 Os 16/16b
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056179

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten