RS OGH 2017/4/25 10Bkd4/93, 20Os16/16b

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Veröffentlicht am 04.10.1993
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 H

Rechtssatz

Die durch die Sachlage nicht begründete kränkende Äußerung des Verteidigers (eines Ausländers!) zu einem ausländischen Zeugen, er werde sich hoffentlich nicht mehr allzu lange in Österreich aufhalten, ist grob ungehörig und findet auch im Recht der freien Meinungsäußerung nach Art 13 StGG und Art 10 MRK keine Deckung. Der Disziplinarbeschuldigte hat mit seiner Äußerung dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft erheblichen Schaden zugefügt und seine Berufspflichten verletzt.Die durch die Sachlage nicht begründete kränkende Äußerung des Verteidigers (eines Ausländers!) zu einem ausländischen Zeugen, er werde sich hoffentlich nicht mehr allzu lange in Österreich aufhalten, ist grob ungehörig und findet auch im Recht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 13, StGG und Artikel 10, MRK keine Deckung. Der Disziplinarbeschuldigte hat mit seiner Äußerung dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft erheblichen Schaden zugefügt und seine Berufspflichten verletzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056179

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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