RS OGH 2000/9/20 14Os150/93, 13Os114/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1993
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Norm

GRBG §2 Abs1
GRBG §193 Abs2
StPO §193 Abs4
  1. StPO § 193 heute
  2. StPO § 193 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 193 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  4. StPO § 193 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983

Rechtssatz

Der Einwand, die bisherige Dauer der Untersuchungshaft könne im Hinblick darauf, daß die Ermittlungen schon lange vor deren Beginn einsetzten, nicht mehr mit dem besonderen Umfang der Untersuchung gerechtfertigt werden, ist verfehlt, weil es insoweit nur darauf ankommt, ob die Aufrechterhaltung der Haft zum Zwecke der Maßnahme außer Verhältnis steht oder die Haft im Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe offenbar unangemessen ist (§ 2 Abs 1 GRBG, § 193 Abs 2 StPO).Der Einwand, die bisherige Dauer der Untersuchungshaft könne im Hinblick darauf, daß die Ermittlungen schon lange vor deren Beginn einsetzten, nicht mehr mit dem besonderen Umfang der Untersuchung gerechtfertigt werden, ist verfehlt, weil es insoweit nur darauf ankommt, ob die Aufrechterhaltung der Haft zum Zwecke der Maßnahme außer Verhältnis steht oder die Haft im Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe offenbar unangemessen ist (Paragraph 2, Absatz eins, GRBG, Paragraph 193, Absatz 2, StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061288

Dokumentnummer

JJR_19931005_OGH0002_0140OS00150_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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