RS OGH 1993/10/6 7Ob573/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1993
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Norm

ZPO §57

Rechtssatz

Ergibt eine Auskunft des Bundesministeriums für Justiz, daß es nicht in der Lage sei, Wahrnehmungen über die Beachtung der Gegenseitigkeit durch die Gerichte des Heimatstaates der Klägerin mitzuteilen, dann ist die Prozeßkostensicherheit aufzuerlegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0036238

Dokumentnummer

JJR_19931006_OGH0002_0070OB00573_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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