RS OGH 1993/10/6 7Ob573/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1993
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Norm

ZPO §57
  1. ZPO § 57 heute
  2. ZPO § 57 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Zustimmung Österreichs zur Aufnahme Mazedoniens, eines ehemaligen Teilstaates Jugoslawiens, als selbständiger Staat in die Vereinten Nationen stellt eine konkludente Anerkennung der Selbständigkeit dieses Staates dar. Daraus ergibt sich, daß die von Österreich mit der früheren SFR Jugoslawien abgeschlossenen Rechtshilfeverträge gegenüber der Republik Mazedonien nicht mehr Staatsverträge im Sinne des § 57 Abs 1 ZPO darstellen.Die Zustimmung Österreichs zur Aufnahme Mazedoniens, eines ehemaligen Teilstaates Jugoslawiens, als selbständiger Staat in die Vereinten Nationen stellt eine konkludente Anerkennung der Selbständigkeit dieses Staates dar. Daraus ergibt sich, daß die von Österreich mit der früheren SFR Jugoslawien abgeschlossenen Rechtshilfeverträge gegenüber der Republik Mazedonien nicht mehr Staatsverträge im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, ZPO darstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0036233

Dokumentnummer

JJR_19931006_OGH0002_0070OB00573_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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