RS OGH 1993/10/12 4Ob101/93, 4Ob63/98p

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Norm

UrhG §87 Abs3

Rechtssatz

Die als Beweggrund für die Regelung des § 87 Abs 3 UrhG angeführten nahezu unüberwindlichen Beweisschwierigkeiten betreffen nur die Höhe des dem Verletzten entgangenen Gewinnes, nicht aber die Frage, ob beim Verletzten überhaupt ein Vermögensschaden durch Gewinnentgang eingetreten ist, unterscheiden sich doch die diesbezüglich auftretenden Beweisschwierigkeiten bei Verletzung von Verwertungsrechten eines Urhebers nicht von denen, die auch außerhalb des Urheberrechtes auftreten können. Der Gesetzgeber hat nur eine Schadenspauschalierung der Höhe nach beabsichtigt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 101/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 4 Ob 101/93
    Veröff: SZ 66/122 = EvBl 1994/45 S 200
  • 4 Ob 63/98p
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 63/98p
    Abweichend; Beisatz: Der erkennende Senat sieht sich veranlaßt, von seiner bisherigen Auslegung des § 87 Abs 3 UrhG, wonach der Gesetzgeber nur eine Schadenspauschalierung der Höhe nach beabsichtige abzugehen. Die Pauschalierung kann nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn nur die Höhe des Schadens nicht feststellbar ist, sondern auch dann, wenn der Feststellung, ob ein Vermögensschade konkret eingetreten ist, Beweisschwierigkeiten entgegenstehe. (T1) Veröff: SZ 71/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077418

Dokumentnummer

JJR_19931012_OGH0002_0040OB00101_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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