Norm
StPO §314Rechtssatz
Voraussetzung für die Stellung einer Eventualfrage nach § 314 Abs 1 StPO ist ein von den Sachverhaltsgrundlagen der Hauptfragen abweichendes Tatsachensubstrat, das eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge hat.Voraussetzung für die Stellung einer Eventualfrage nach Paragraph 314, Absatz eins, StPO ist ein von den Sachverhaltsgrundlagen der Hauptfragen abweichendes Tatsachensubstrat, das eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0100991Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022