RS OGH 2022/2/24 11Os124/93, 14Os23/97, 13Os124/97, 15Os203/98, 15Os47/04 (15Os98/04), 13Os128/05f,

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Rechtssatz

Voraussetzung für die Stellung einer Eventualfrage nach § 314 Abs 1 StPO ist ein von den Sachverhaltsgrundlagen der Hauptfragen abweichendes Tatsachensubstrat, das eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge hat.Voraussetzung für die Stellung einer Eventualfrage nach Paragraph 314, Absatz eins, StPO ist ein von den Sachverhaltsgrundlagen der Hauptfragen abweichendes Tatsachensubstrat, das eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0100991

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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