RS OGH 1993/10/12 4Ob117/93, 4Ob113/94, 4Ob92/08w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1993
beobachten
merken

Norm

UrhG §74 Abs3

Rechtssatz

Vereinbart ein Lichtbildhersteller mit dem Erwerber seines Lichtbildes, dass dieser bei der Vervielfältigung oder Verbreitung des Lichtbildes die Herstellerbezeichnung anzubringen habe, dann liegt eine vertragliche Regelung vor; ob der Lichtbildhersteller an dem Lichtbild selbst oder in Verbindung damit seine Herstellerbezeichnung anbringt, ist in diesem Fall unerheblich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 117/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 4 Ob 117/93
  • 4 Ob 113/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 113/94
    Beisatz: Hier: Vollmachtslos geschlossenes Geschäft schlüssig genehmigt. -" Landschaft mit Radfahrern II". (T1)
  • 4 Ob 92/08w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 92/08w
    nur: Ob der Lichtbildhersteller an dem Lichtbild selbst oder in Verbindung damit seine Herstellerbezeichnung anbringt, ist unerheblich. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077153

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten