RS OGH 2008/8/26 4Ob117/93; 4Ob113/94; 4Ob92/08w

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Norm

UrhG §74 Abs3

Rechtssatz

Vereinbart ein Lichtbildhersteller mit dem Erwerber seines Lichtbildes, dass dieser bei der Vervielfältigung oder Verbreitung des Lichtbildes die Herstellerbezeichnung anzubringen habe, dann liegt eine vertragliche Regelung vor; ob der Lichtbildhersteller an dem Lichtbild selbst oder in Verbindung damit seine Herstellerbezeichnung anbringt, ist in diesem Fall unerheblich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077153

Im RIS seit

12.10.1993

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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