RS OGH 1993/10/12 5Ob519/93, 2Ob50/95, 1Ob561/95, 4Ob2197/96h, 9ObA36/01m, 9ObA22/04g, 1Ob245/05v, 5

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Norm

ABGB §1497 IVF

Rechtssatz

Die Gründe für die Untätigkeit müssen im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein. Beweisschwierigkeiten, die nur im Bereich des Klägers liegen, rechtfertigen Untätigkeit nicht. Für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte müssen insbesondere bei mehr als dreimonatigem Ruhen beachtliche und stichhältige Gründe gegeben sein. Vermag der Kläger solche Gründe nicht darzutun, so genügt, besonders wenn die Verjährungsfrist bereits verstrichen wäre, der Ablauf einer verhältnismäßig kurzen Zeit, so das Verstreichen von sieben oder gar bloß viereinhalb Monaten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 519/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 5 Ob 519/93
  • 2 Ob 50/95
    Entscheidungstext OGH 29.06.1995 2 Ob 50/95
    Beisatz: Der Mangel an finanziellen Mitteln zur Weiterführung des Prozesses rechtfertigt eine Untätigkeit nicht. (T1)
  • 1 Ob 561/95
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 561/95
    nur: Die Gründe für die Untätigkeit müssen im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein. (T2)
  • 4 Ob 2197/96h
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2197/96h
    Auch; nur T2
  • 9 ObA 36/01m
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 36/01m
    nur: Für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte müssen insbesondere bei mehr als dreimonatigem Ruhen beachtliche und stichhältige Gründe gegeben sein. Vermag der Kläger solche Gründe nicht darzutun, so genügt, besonders wenn die Verjährungsfrist bereits verstrichen wäre, der Ablauf einer verhältnismäßig kurzen Zeit. (T3)
  • 9 ObA 22/04g
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 9 ObA 22/04g
    Auch
  • 1 Ob 245/05v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 245/05v
    Vgl auch; Beisatz: Etwaige Säumnisse des Rechtsvertreters sind dem Kläger jedenfalls zuzurechnen. Auch einem Verfahrenshelfer ist kein „großzügigerer Zeithorizont" zuzubilligen als einem frei gewählten Rechtsvertreter. (T4); Beisatz: Hier: Eineinhalbjährige prozessuale Untätigkeit. (T5)
  • 5 Ob 215/08s
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 215/08s
    nur: Die Gründe für die Untätigkeit müssen im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein. Beweisschwierigkeiten, die nur im Bereich des Klägers liegen, rechtfertigen Untätigkeit nicht. Für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte müssen insbesondere bei mehr als dreimonatigem Ruhen beachtliche und stichhältige Gründe gegeben sein. (T6); Beisatz: Dafür ist der Kläger behauptungs- und beweispflichtig. (T7); Veröff: SZ 2009/2
  • 1 Ob 165/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 165/09k
    Auch
  • 10 Ob 13/15g
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 13/15g
    Auch; nur T2
  • 8 ObA 27/16b
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 8 ObA 27/16b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0034863

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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