RS OGH 1993/10/12 4Ob124/93

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Norm

ABGB §6
MedienG §26

Rechtssatz

Daß unter der "Gestaltung" nur die äußere Aufmachung der Anzeige, also Schriftart, Größe, Farbe udgl., zu verstehen wäre, entspricht nicht der "eigentümlichen Bedeutung" dieses Wortes (§ 6 ABGB), kann doch zwanglos auch der inhaltliche Aufbau eines Artikels dem Begriff der "Gestaltung" zugeordnet werden. Der Gesetzeszweck rechtfertigt ebenso wie die Erwägung, daß auch die einzelnen in § 26 MedG aufgezählten, zur Kennzeichnung ausreichenden Begriffe oftmals erst nach dem Lesen der Einschaltung wahrgenommen werden, die vertretene Auslegung des Gesetzes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012393

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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