Norm
ABGB §6Rechtssatz
Daß unter der "Gestaltung" nur die äußere Aufmachung der Anzeige, also Schriftart, Größe, Farbe udgl., zu verstehen wäre, entspricht nicht der "eigentümlichen Bedeutung" dieses Wortes (§ 6 ABGB), kann doch zwanglos auch der inhaltliche Aufbau eines Artikels dem Begriff der "Gestaltung" zugeordnet werden. Der Gesetzeszweck rechtfertigt ebenso wie die Erwägung, daß auch die einzelnen in § 26 MedG aufgezählten, zur Kennzeichnung ausreichenden Begriffe oftmals erst nach dem Lesen der Einschaltung wahrgenommen werden, die vertretene Auslegung des Gesetzes.Daß unter der "Gestaltung" nur die äußere Aufmachung der Anzeige, also Schriftart, Größe, Farbe udgl., zu verstehen wäre, entspricht nicht der "eigentümlichen Bedeutung" dieses Wortes (Paragraph 6, ABGB), kann doch zwanglos auch der inhaltliche Aufbau eines Artikels dem Begriff der "Gestaltung" zugeordnet werden. Der Gesetzeszweck rechtfertigt ebenso wie die Erwägung, daß auch die einzelnen in Paragraph 26, MedG aufgezählten, zur Kennzeichnung ausreichenden Begriffe oftmals erst nach dem Lesen der Einschaltung wahrgenommen werden, die vertretene Auslegung des Gesetzes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012393Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016