Norm
StPO §152Rechtssatz
Die Vernehmung der geschiedenen Ehegattin eines Mitangeklagten als Zeugin ohne Verzicht auf ihr Entschlagungsrecht macht die Aussage zwar gemäß § 152 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StPO nichtig, doch ist dann, wenn die Aussage weder ausdrücklich noch konkludent auf den dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Anklagevorwurf Bezug nimmt, unzweifelhaft erkennbar, daß der Gesetzesverstoß nicht zu seinem Nachteil wirkte (§ 345 Abs 3 StPO).Die Vernehmung der geschiedenen Ehegattin eines Mitangeklagten als Zeugin ohne Verzicht auf ihr Entschlagungsrecht macht die Aussage zwar gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StPO nichtig, doch ist dann, wenn die Aussage weder ausdrücklich noch konkludent auf den dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Anklagevorwurf Bezug nimmt, unzweifelhaft erkennbar, daß der Gesetzesverstoß nicht zu seinem Nachteil wirkte (Paragraph 345, Absatz 3, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097394Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0110OS00124_9300000_001