RS OGH 2009/1/13 5Ob74/93, 5Ob282/08v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1993
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Norm

WEG 1975 §9 Abs1
WEG 1975 §9 Abs2
WEG 2002 §5 Abs3
WEG 2002 §13 Abs2
WEG 2002 §13 Abs3
  1. WEG 1975 § 9 gültig von 01.09.1975 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  1. WEG 1975 § 9 gültig von 01.09.1975 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002

Rechtssatz

Werden von Ehegatten Miteigentumsanteile vom Rechtsvorgänger, mit denen Wohnungseigentum bereits verbunden war, je zur Hälfte erworben, so ist damit auch die Voraussetzung des § 9 Abs 1 WEG erfüllt, wonach Ehegatten, Miteigentümer je eines halben Mindestanteiles sein müssen. Ipso iure tritt dann durch diesen Erwerb die in § 9 Abs 2 Satz 1 WEG genannte Rechtsfolge ein. Der Oberste Gerichtshof billigt nicht jene Rechtsprechung von Gerichten zweiter Instanz (NZ 1989/153; MietSlg 28486), wonach die Verbindung der Miteigentumsanteile der Ehegatten in der der Eintragung zugrundeliegenden Urkunde ausdrücklich enthalten sein müsste.Werden von Ehegatten Miteigentumsanteile vom Rechtsvorgänger, mit denen Wohnungseigentum bereits verbunden war, je zur Hälfte erworben, so ist damit auch die Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz eins, WEG erfüllt, wonach Ehegatten, Miteigentümer je eines halben Mindestanteiles sein müssen. Ipso iure tritt dann durch diesen Erwerb die in Paragraph 9, Absatz 2, Satz 1 WEG genannte Rechtsfolge ein. Der Oberste Gerichtshof billigt nicht jene Rechtsprechung von Gerichten zweiter Instanz (NZ 1989/153; MietSlg 28486), wonach die Verbindung der Miteigentumsanteile der Ehegatten in der der Eintragung zugrundeliegenden Urkunde ausdrücklich enthalten sein müsste.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082810

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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