Norm
WEG 1975 §9 Abs1Rechtssatz
Werden von Ehegatten Miteigentumsanteile vom Rechtsvorgänger, mit denen Wohnungseigentum bereits verbunden war, je zur Hälfte erworben, so ist damit auch die Voraussetzung des § 9 Abs 1 WEG erfüllt, wonach Ehegatten, Miteigentümer je eines halben Mindestanteiles sein müssen. Ipso iure tritt dann durch diesen Erwerb die in § 9 Abs 2 Satz 1 WEG genannte Rechtsfolge ein. Der Oberste Gerichtshof billigt nicht jene Rechtsprechung von Gerichten zweiter Instanz (NZ 1989/153; MietSlg 28486), wonach die Verbindung der Miteigentumsanteile der Ehegatten in der der Eintragung zugrundeliegenden Urkunde ausdrücklich enthalten sein müsste.Werden von Ehegatten Miteigentumsanteile vom Rechtsvorgänger, mit denen Wohnungseigentum bereits verbunden war, je zur Hälfte erworben, so ist damit auch die Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz eins, WEG erfüllt, wonach Ehegatten, Miteigentümer je eines halben Mindestanteiles sein müssen. Ipso iure tritt dann durch diesen Erwerb die in Paragraph 9, Absatz 2, Satz 1 WEG genannte Rechtsfolge ein. Der Oberste Gerichtshof billigt nicht jene Rechtsprechung von Gerichten zweiter Instanz (NZ 1989/153; MietSlg 28486), wonach die Verbindung der Miteigentumsanteile der Ehegatten in der der Eintragung zugrundeliegenden Urkunde ausdrücklich enthalten sein müsste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082810Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009