Norm
UWG §2 C2aRechtssatz
§ 2 UWG verbietet irreführende, nicht aber deshalb allein auch schon unvollständige Angaben. Befaßt sich der Werbende nur mit dem eigenen Angebot, dann müssen zwar seine positiven Angaben wahr sein; er ist aber nicht zur Vollständigkeit verpflichtet und auf mögliche Nachteile seiner Ware oder Dienstleistung nicht hinzuweisen.Paragraph 2, UWG verbietet irreführende, nicht aber deshalb allein auch schon unvollständige Angaben. Befaßt sich der Werbende nur mit dem eigenen Angebot, dann müssen zwar seine positiven Angaben wahr sein; er ist aber nicht zur Vollständigkeit verpflichtet und auf mögliche Nachteile seiner Ware oder Dienstleistung nicht hinzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079166Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020