RS OGH 1993/10/12 4Ob101/93, 4Ob159/99g, 4Ob164/02z, 4Ob49/10z, 4Ob250/18w

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Norm

UrhG §20 Abs1
UrhG §21 Abs1

Rechtssatz

Gerade diese dem Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechtes dienenden Vorschriften sollen verhindern, daSS ein Werk der Öffentlichkeit in einer anderen Form oder mit einer anderen Urheberbezeichnung dargeboten wird, als dies dem Willen des Urhebers entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077630

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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