Norm
MRG §37 Abs1 Z8Rechtssatz
Der vom Mieter in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG unter Ausnützung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des Abs 4 leg cit zurückgeforderte Mietzins bildet keine bindende Richtschnur für die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes; es steht somit im Falle des Ausspruches des Rekursgerichtes, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt, die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (in Verbindung mit § 37 Abs 3 Z 16 MRG) einer inhaltlichen Behandlung des Revisionsrekurses entgegen.Der vom Mieter in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG unter Ausnützung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des Absatz 4, leg cit zurückgeforderte Mietzins bildet keine bindende Richtschnur für die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes; es steht somit im Falle des Ausspruches des Rekursgerichtes, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt, die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO (in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) einer inhaltlichen Behandlung des Revisionsrekurses entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044252Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0050OB00082_9300000_001