RS OGH 1993/10/13 9ObA63/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1993
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Norm

GewO 1973 §2 Abs1 Z18
  1. GewO 1973 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 2 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  3. GewO 1973 § 2 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1992
  4. GewO 1973 § 2 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1992
  5. GewO 1973 § 2 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1991
  6. GewO 1973 § 2 gültig von 01.04.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
  7. GewO 1973 § 2 gültig von 01.04.1993 bis 31.03.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1992
  8. GewO 1973 § 2 gültig von 01.04.1993 bis 31.03.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1992
  9. GewO 1973 § 2 gültig von 01.04.1993 bis 31.03.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  10. GewO 1973 § 2 gültig von 01.04.1993 bis 31.03.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1989
  11. GewO 1973 § 2 gültig von 31.03.1993 bis 31.03.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
  12. GewO 1973 § 2 gültig von 01.01.1993 bis 30.03.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
  13. GewO 1973 § 2 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1992
  14. GewO 1973 § 2 gültig von 01.08.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1992
  15. GewO 1973 § 2 gültig von 01.07.1990 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  16. GewO 1973 § 2 gültig von 01.06.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1989
  17. GewO 1973 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 31.05.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  18. GewO 1973 § 2 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 66/1979

Rechtssatz

Der Begriff des Kleinverkaufes stellt nicht auf den Umfang des Betriebes ab, sondern umfaßt unabhängig von der Größe des Unternehmens alle mit dem Verkauf periodischer Druckwerke an den Letztverbraucher verbundenen Tätigkeiten. Er grenzt damit nur diese Tätigkeiten gegen den Großhandel, sohin den Vertrieb an Wiederverkäufer ab. Die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs1 Z 18 GewO für den Kleinverkauf betrifft grundsätzlich auch Personen, die mit dem Herausgeber nicht ident sind, sondern selbständig periodische Druckschriften an Letztverbraucher absetzen. Besorgt der Arbeitgeber den selbständigen Vertrieb von Zeitungen und bedient sich hiezu seiner Dienstnehmer (Kolpoteure), unterliegt er auf Grund dieser Bestimmung nicht der Gewerbeordnung; durch diese Tätigkeit wird daher auch die Mitgliederschaft zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft nicht begründet (§ 48 ASGG).Der Begriff des Kleinverkaufes stellt nicht auf den Umfang des Betriebes ab, sondern umfaßt unabhängig von der Größe des Unternehmens alle mit dem Verkauf periodischer Druckwerke an den Letztverbraucher verbundenen Tätigkeiten. Er grenzt damit nur diese Tätigkeiten gegen den Großhandel, sohin den Vertrieb an Wiederverkäufer ab. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Abs1 Ziffer 18, GewO für den Kleinverkauf betrifft grundsätzlich auch Personen, die mit dem Herausgeber nicht ident sind, sondern selbständig periodische Druckschriften an Letztverbraucher absetzen. Besorgt der Arbeitgeber den selbständigen Vertrieb von Zeitungen und bedient sich hiezu seiner Dienstnehmer (Kolpoteure), unterliegt er auf Grund dieser Bestimmung nicht der Gewerbeordnung; durch diese Tätigkeit wird daher auch die Mitgliederschaft zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft nicht begründet (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060519

Dokumentnummer

JJR_19931013_OGH0002_009OBA00063_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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