RS OGH 1993/10/13 9ObS24/93

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Veröffentlicht am 13.10.1993
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Norm

IESG §1 Abs2 Z3

Rechtssatz

Da die Insolvenzentgeltsicherung auf die Substituierung vermögensrechtlicher Ansprüche durch Leistungen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gerichtet ist und daher nur geldwerte Forderungen betrifft, ist der nicht vermögenswerte Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses nicht unter die sonstigen Ansprüche gegen den Arbeitgeber einzureihen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitszeugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076580

Dokumentnummer

JJR_19931013_OGH0002_009OBS00024_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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