Norm
IESG §1 Abs2 Z3Rechtssatz
Da die Insolvenzentgeltsicherung auf die Substituierung vermögensrechtlicher Ansprüche durch Leistungen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gerichtet ist und daher nur geldwerte Forderungen betrifft, ist der nicht vermögenswerte Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses nicht unter die sonstigen Ansprüche gegen den Arbeitgeber einzureihen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitszeugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076580Dokumentnummer
JJR_19931013_OGH0002_009OBS00024_9300000_001