RS OGH 1997/8/28 8Ob21/93, 8Ob86/97y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1993
beobachten
merken

Norm

ZPO §227 I
WG Art5 Abs1
WG Art48 Abs1
  1. ZPO § 227 heute
  2. ZPO § 227 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 227 gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. WG Art. 5 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 690/1992

Rechtssatz

Mit der Wechselklage, in der nicht die Erlassung eines Zahlungsauftrages beantragt wird, kann der Anspruch auf die sechs Prozent übersteigende (Art 48 Abs 1 Z 2 WG) Verzinsung, die sich aus gesonderter Vereinbarung ergibt, verbunden werden, soferne nicht die für die Geltendmachung wechselmäßiger Ansprüche geltenden Sondervorschriften entgegenstehen.Mit der Wechselklage, in der nicht die Erlassung eines Zahlungsauftrages beantragt wird, kann der Anspruch auf die sechs Prozent übersteigende (Artikel 48, Absatz eins, Ziffer 2, WG) Verzinsung, die sich aus gesonderter Vereinbarung ergibt, verbunden werden, soferne nicht die für die Geltendmachung wechselmäßiger Ansprüche geltenden Sondervorschriften entgegenstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037638

Dokumentnummer

JJR_19931014_OGH0002_0080OB00021_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten