Norm
ZPO §227 IRechtssatz
Mit der Wechselklage, in der nicht die Erlassung eines Zahlungsauftrages beantragt wird, kann der Anspruch auf die sechs Prozent übersteigende (Art 48 Abs 1 Z 2 WG) Verzinsung, die sich aus gesonderter Vereinbarung ergibt, verbunden werden, soferne nicht die für die Geltendmachung wechselmäßiger Ansprüche geltenden Sondervorschriften entgegenstehen.Mit der Wechselklage, in der nicht die Erlassung eines Zahlungsauftrages beantragt wird, kann der Anspruch auf die sechs Prozent übersteigende (Artikel 48, Absatz eins, Ziffer 2, WG) Verzinsung, die sich aus gesonderter Vereinbarung ergibt, verbunden werden, soferne nicht die für die Geltendmachung wechselmäßiger Ansprüche geltenden Sondervorschriften entgegenstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037638Dokumentnummer
JJR_19931014_OGH0002_0080OB00021_9300000_003