RS OGH 1993/10/14 10ObS162/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1993
beobachten
merken

Norm

ASVG §131 Abs3
ASVG §135 Abs4
BSVG §85 Abs4
BSVG §88 Abs3
Satzung der SVA der Bauern §21

Rechtssatz

In allen Fällen, in denen die Kosten der Fahrt zum nächsterreichbaren Arzt oder zur nächstgelegenen Krankenanstalt zu ersetzen sind oder zu denen ein Zuschuß gewährt wird, ist als Ausgangspunkt und Endpunkt der Fahrt der jeweilige Aufenthaltsort des Versicherten anzunehmen, an dem die Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe entsteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084820

Dokumentnummer

JJR_19931014_OGH0002_010OBS00162_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten