Norm
ASVG §235 Abs3 litaRechtssatz
Voraussetzung für den Entfall der Wartezeit gemäß § 235 Abs 3 lit a ASVG ist, daß die Invalidität, wenn schon nicht die ausschließliche, so doch die wesentliche Folge des Arbeitsunfalles ist.Voraussetzung für den Entfall der Wartezeit gemäß Paragraph 235, Absatz 3, Litera a, ASVG ist, daß die Invalidität, wenn schon nicht die ausschließliche, so doch die wesentliche Folge des Arbeitsunfalles ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084836Dokumentnummer
JJR_19931014_OGH0002_010OBS00203_9300000_003