RS OGH 1993/10/14 10ObS203/93, 10ObS10/99i, 10ObS176/02h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1993
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Norm

ASVG §235 Abs3 lita
ASVG §255 Ca
ASVG §273

Rechtssatz

Voraussetzung für den Entfall der Wartezeit gemäß § 235 Abs 3 lit a ASVG ist, daß die Invalidität, wenn schon nicht die ausschließliche, so doch die wesentliche Folge des Arbeitsunfalles ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 203/93
    Entscheidungstext OGH 14.10.1993 10 ObS 203/93
  • 10 ObS 10/99i
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 ObS 10/99i
    Auch
  • 10 ObS 176/02h
    Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 176/02h
    Auch; Beisatz: Entscheidend ist somit, dass die vor dem Unfall vorhanden gewesene Arbeitsfähigkeit des Versicherten, mag sie auch herabgesetzt gewesen sein, durch die Folgen oder Spätfolgen des Arbeitsunfalls so vermindert wird, dass jetzt Berufsunfähigkeit vorliegt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084836

Dokumentnummer

JJR_19931014_OGH0002_010OBS00203_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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