Norm
MRG §30 Abs2 Z3 BRechtssatz
Durch ein einmaliges Offenlassen eines Wasserhahns im Verlauf einer jahrelangen Benützung wird der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG nicht verwirklicht.Durch ein einmaliges Offenlassen eines Wasserhahns im Verlauf einer jahrelangen Benützung wird der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG nicht verwirklicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070259Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013