RS OGH 1993/10/14 8Ob21/93, 8Ob16/95, 8Ob2168/96y, 8Ob113/03f, 8Ob80/08k

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Veröffentlicht am 14.10.1993
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Norm

ZPO §559

Rechtssatz

Die Verbindung von Wechselansprüchen mit anderen nicht im Mandatsverfahren geltend zu machenden Ansprüchen ist im Rahmen einer Wechselmandatsklage unmöglich.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 21/93
    Entscheidungstext OGH 14.10.1993 8 Ob 21/93
    Veröff: SZ 66/125 = ÖBA 1994,315 (Novotny)
  • 8 Ob 16/95
    Entscheidungstext OGH 24.05.1995 8 Ob 16/95
  • 8 Ob 2168/96y
    Entscheidungstext OGH 17.10.1996 8 Ob 2168/96y
    Beisatz: Hier: Neben dem aufrecht erhaltenen Begehren auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages ist die Geltendmachung des Anspruches aus anderen, nicht einmal aus dem Grundverhältnis abgeleiteten Ansprüchen (hier Schadenersatzbegehren aus anderen Gründen) jedenfalls unzulässig. (T1)
  • 8 Ob 113/03f
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 Ob 113/03f
    Beisatz: Die hilfsweise Geltendmachung eines Anspruches aus dem Grundgeschäft oder aus einem anderen Rechtsgrund neben dem aufrecht erhaltenen Begehren auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages ist unzulässig. (T2)
  • 8 Ob 80/08k
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 80/08k
    Beisatz: Im Wechselmandatsverfahren kann nach der ständigen Rechtsprechung auch nicht über einen hilfsweise gestellten Anspruch aus dem Grundgeschäft entschieden werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044695

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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