TE Vwgh Erkenntnis 2004/4/27 2003/18/0289

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Veröffentlicht am 27.04.2004
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Index

19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §39 Abs1;
FrG 1997 §39 Abs2;
FrG 1997 §40;
MRK Art8 Abs2;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;
StGB §129 Z1;
StGB §129 Z3;
StGB §130;
StGB §15;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des P, (geboren 1958), vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 27. März 2003, Zl. III 4033-32/03, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 27. März 2003, wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie §§ 37, 38 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht Innsbruck mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 14. März 2000 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z. 1 und Z. 3, 15 StGB mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, Probezeit drei Jahre, und einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen belegt worden, weil er sowie eine näher genannte Person in der Nacht zum 9. Dezember 1999 (nach dem mit den Verwaltungsakten vorgelegten Urteil: in Mils u.a. Orten die nachangeführten fremden beweglichen Sachen in einem insgesamt

S 25.000,-- nicht übersteigenden Wert den nachangeführten Personen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hätten, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, nämlich) 1. Verfügungsberichtigten eines näher genannten Unternehmens Werkzeuge unerhobenen Wertes nach Aufbrechen von drei Werkzeugcontainern mit einem Bolzenschneider, sohin durch Einbruch, wobei die genannte Person zur Tat des Beschwerdeführers dadurch beigetragen hätte, indem sie ihn mit dem Auto zum Tatort gefahren habe;

2. Verfügungsberechtigten eines anderen näher genannten Unternehmens eine näher bezeichnete Kettensäge im Wert von ca. S 3.500,-- sowie eine elektrische Tauchpumpe im Wert von ca. S. 2.000,-- nach Aufbrechen eines Werkzeugcontainers, sohin durch Einbruch, wobei die genannte Person zur Tat des Beschwerdeführers dadurch beigetragen habe, indem sie ihm mit dem Auto zum Tatort gefahren habe; 3. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) einem Unbekannten ein Fahrrad im Wert von ca. S 3.000,-- nach Aufzwicken eines Seilschlosses, sohin hinsichtlich des Beschwerdeführers durch Einbruch.

Ferner sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht Innsbruck mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 30. September 2002 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 3, 130 zweiter Satz StGB mit einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten belegt worden. Diesem Urteil liege folgender Schuldspruch zu Grunde:

"Der Angeklagte Pero Ignjatovic ist schuldig, er hat in Hall und Fügen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 2.000,-- übersteigenden Wert Nachgenannten großteils durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen, und zwar:

1. in der Zeit zwischen 23.06. und 25.06.2001 in Hall Verantwortlichen der Firma Bodner 2 Bohrhämmer, einen Winkelschleifer und eine Handkreissäge im Gesamtwert von cirka EUR 1.017,-- durch Aufbrechen des Vorhangschlosses zu deren Baucontainer mittels eines Bolzenschneiders und Eindringen in den Container;

2. in der Zeit zwischen 23.06 und 25.06.2001 in Hall Verantwortlichen der Firma Swietelsky Bau GmbH einen Stromumformer in Wert von cirka EUR 1,816,-- bis EUR 2.180,-- nach Aufzwicken eines Sicherungsschlosses;

3. in der Zeit vom 14.09. bis 17.09.2001 in Hall Verantwortlichen der Firma Bodner einen Schremmhammer, einen Winkelschleifer, eine Bohrmaschine und eine Motorsäge im Wert von cirka EUR 1.090,-- bis EUR 1.453,-- durch Aufbrechen des Vorhangschlosses zum Baucontainer und Eindringen in den Baucontainer;

4. in der Nacht vom 22.07. auf den 23.07.2002 in Fügenberg Verantwortlichen der Firma BMTI Baumaschinentechnik GmbH ein Bolzensetzgerät, ein Nivelliergerät, einen Innenvibrator, einen Elektrohammer, 2 Kettensägen, 2 Winkelschleifer, eine Bohrmaschine, eine Stichsäge, eine Schlagbohrmaschine, eine Handkreissäge, 2 Diamantentrennscheiben und einen Bolzenschneider im Wert von cirka EUR 4.500,-- durch Aufbrechen des Vorhangschlosses zum Baucontainer und Eindringen in den Container;

5. am 23.07.2002 der Cornelia Kreidl ein Mountainbike Marke Scott im Wert von cirka EUR 299,--;

6. am 23.07.2002 der Maria Kreidl ein City-Bike Marke Kettler im Wert von cirka EUR 150,--;

7. am 23.07.2002 dem Benjamin Hinterholzer ein Mountainbike Marke Genesis unerhobenen Wertes;

8. um den 17.07.2002 einem Unbekannten ein Fahrrad der Marke Spider Taifun unerhobenen Wertes nach Aufzwicken des Seilschlosses mittels einer Zange."

Das Gesamtfehlverhalten gemäß den Urteilen vom 14. März 2000 und vom 30. September 2002 zeige deutlich die negative Einstellung des Beschwerdeführers zur Rechtsordnung, wodurch der Eindruck entstehe, dass er nicht gewillt sei, Rechtsvorschriften in erforderlicher Weise zu achten und sein Verhalten den Gesetzen anzupassen, woraus sich die berechtigte Folgerung ergebe, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle (§ 36 Abs. 1 Z. 1 FrG). Die besagte Verurteilung vom 30. September 2002 zu einer unbedingten vierzehnmonatigen Freiheitsstrafe erfülle den Tatbestand des § 36 Abs. 1 Z. 1 erster Fall FrG. Die beiden genannten Verurteilungen, jeweils wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch, erfüllten ferner den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 vierter Fall FrG, sei der Beschwerdeführer doch mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden.

Ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG liege vor. Dieser Eingriff mache das Aufenthaltsverbot aber im Grund der genannten Bestimmung nicht unzulässig. Die sich im Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers manifestierende Neigung, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele "(der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen; des Schutzes der Rechte anderer - auf Vermögen)" dringend geboten. Die privaten oder familiären Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wögen schwer, jedoch höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots, weshalb die Erlassung dieser fremdenpolizeilichen Maßnahme auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei. Der Beschwerdeführer sei seit 1990 behördlich erlaubt im Bundesgebiet aufhältig und habe bei verschiedenen (Bau-) Firmen als Eisenbieger gearbeitet, zuletzt - seit Juni 2002 - bei einem in Innsbruck etablierten näher genannten Unternehmen. Der Beschwerdeführer wohne in Hall in Tirol. Er sei im Bundesgebiet dementsprechend gut integriert. Die soziale Komponente seiner Integration werde jedoch durch seine schwerwiegenden Straftaten gegen fremdes Vermögen beeinträchtigt. Eine intensive familiäre Bindung habe der Beschwerdeführer "naturgemäß" zu seiner Familie, seiner Ehefrau, sowie dem gemeinsamen fünfjährigen Kind, die im Bundesgebiet gut integriert seien und mit denen der Beschwerdeführer in Hall in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Der Schutz der Rechte anderer - auf Vermögen - habe (aber) einen großen öffentlichen Stellenwert, großes öffentliches Gewicht.

Ein "Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund" gemäß §§ 38, 35 FrG komme im Fall des Beschwerdeführers nicht zum Tragen. Die Dauer des Aufenthaltsverbots entspreche § 39 Abs. 1 leg. cit. und den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen. Die belangte Behörde sei der Auffassung, dass bis zum Wegfall des Grundes für die Erlassung des Aufenthaltsverbots, nämlich der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, das Verstreichen von fünf Jahren vonnöten sei.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbots sei eindeutig angesichts der zweimaligen einschlägigen Verurteilung des Beschwerdeführers, zuletzt zu einer unbedingten vierzehnmonatigen Freiheitsstrafe, die die in § 35 Abs. 3 Z. 1 und Z. 2 FrG genannten Freiheitsstrafen übersteigen würden. Eine gesonderte Begründung "der Ermessensentscheidung des § 36 Abs. 1 FrG" zum Nachteil des Beschwerdeführers sei daher entbehrlich. Zum Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers werde bemerkt, dass seinem Privat- und Familienleben bei der Interessenabwägung "nicht 'ein viel zu geringes Gewicht' beigemessen" würde. Die "zwischenzeitliche starke Besserung" des Beschwerdeführers und sein "tiefstes Bereuen der Taten" seien noch von kurzer Dauer. Der Beschwerdeführer sei erst am 26. Juli 2002 verhaftet worden und befinde sich bis dato in der Justizanstalt Innsbruck. Ferner habe das Gericht bei der Strafbemessung "das in keiner Weise reumütige Geständnis" des Beschwerdeführers zu sämtlichen Fakten mit dem Beifügen berücksichtigt, dass es zur Wahrheitsfindung nur betreffend die im Jahr 2001 begangenen Einbruchsdiebstähle wesentlich beigetragen habe. "Diese Dauer" reiche daher noch nicht aus, den Beschwerdeführer bereits jetzt eine "tiefgreifende Veränderung der Persönlichkeit zum Positiven" zu attestieren, abgesehen davon, dass er diese behauptete Persönlichkeitsveränderung erst einmal in Freiheit unter Beweis stellen müsste. Dafür, dass der fünfjährige Sohn des Beschwerdeführers "in den nächsten fünf wichtigen Kindheits-Jahren" ohne ihn aufwachsen müsse, sei ausschließlich der Beschwerdeführer selbst durch sein schweres Gesamtfehlverhalten im Gastland verantwortlich. Abgesehen davon obliege es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zu entscheiden, ob er das Bundesgebiet allein oder mit seinem Sohn oder überhaupt mit seiner ganzen Familie verlassen werde. Die in jedem Fall durch das Aufenthaltsverbot erfolgende Beeinträchtigung der Lebensführung des Beschwerdeführers und seiner Familie müsse im öffentlichen Interesse daran, dass er sich nicht in Österreich aufhalte, in Kauf genommen werden. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots sei für die Dauer des Freiheitsentzuges kraft Gesetzes (§ 40 Abs. 1 FrG) aufgeschoben.

2. Gegen diese Beschwerde richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 23. September 2003, B 731/03).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrte die Aufhebung des Bescheides.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf dem Boden der diesbezüglich unbestrittenen Feststellungen besteht gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z. 1 (erster und vierter Fall) FrG erfüllt seien, kein Einwand. Im Licht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 2003, Zl. 2000/18/0115, mwH) kann der belangten Behörde im Hinblick auf das schwer wiegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers überdies nicht entgegen getreten werden, wenn sie im Beschwerdefall die Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG für gegeben erachtete.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die von der belangten Behörde im Grund des § 37 FrG getroffene Beurteilung. Er bereue die Taten und habe sich in der jüngsten Vergangenheit "sehr zum Positiven" geändert. Je mehr Zeit seit den kriminellen Handlungen, welche er gesetzt habe, vergehe, umso mehr sei ihm seine Vorgangsweise "nicht mehr erklärbar". Vor allem seinem fünfjährigen Sohn gegenüber drücke ihn das schlechte Gewissen und er sei festen Willens, seine Fehler wieder gut zu machen. Der Beschwerdeführer wolle seinem Sohn mit gutem Beispiel vorangehen, damit dieser nicht "solche Fehler" mache wie er selbst. Ferner müsse der Beschwerdeführer seine Persönlichkeitsveränderung zum Positiven erst einmal in Österreich unter Beweis stellen können. Sowohl seine Ehefrau als auch sein Sohn lebten in Österreich, und es bestehe zu ihnen eine enge familiäre Bindung. Die Auswirkung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Frau bzw. seines Kindes wögen schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots. Die Situation sei vor allem vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass sich der Beschwerdeführer "zunehmend gebessert" habe und weiter bessere und seinem Sohn als Erzieher positiv als Beispiel vorangehen wolle. Die belangte Behörde habe bei der Interessenabwägung bezüglich des Schutzes des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers überschießend zum Nachteil des Beschwerdeführers geurteilt.

2.2. Die belangte Behörde hat angesichts der Dauer des Aufenthalts und seiner im angefochtenen Bescheid festgestellten persönlichen Interessen zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers - entgegen der Beschwerde ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch sein genanntes gravierendes Fehlverhalten die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erheblich beeinträchtigt. Unter Zugrundelegung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen durchaus beachtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu, als dem durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachhaltig beeinträchtigten Allgemeininteresse. Die aus seinem langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt ableitbare Integration ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zu Last liegende, in einer Vielzahl von Angriffen gegen fremdes Vermögen bestehende Fehlverhalten maßgeblich reduziert erscheint. Mit seinem Vorbringen betreffend seine Persönlichkeitsveränderung zum Positiven ist für den Beschwerdeführer schon deshalb nichts gewonnen, weil er sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (unstrittig) in Haft befand und daher nicht für sich in Anspruch nehmen kann, eine solche Veränderung außerhalb eines Freiheitsentzugs dauerhaft manifestiert zu haben. Für die belangte Behörde bestand auch keine gesetzliche Verpflichtung, dem Beschwerdeführer bei der gegebenen Sachlage durch die Ermöglichung eines inländischen Aufenthaltes die Gelegenheit für eine derartige Manifestation einzuräumen. Die mit dem Aufenthaltsverbot des Beschwerdeführers einhergehenden Beschränkungen betreffend seine familiären Bindungen müssen auf dem Boden des dieser fremdenpolizeilichen Maßnahme zugrunde liegenden gewichtigen Allgemeininteresses in Kauf genommen werden.

3. Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass "fünf Jahre Aufenthaltsverbot ... eine sehr lange Zeit" seien, auch die Dauer des Aufenthaltsverbots bekämpft, ist er auf die einschlägige Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. November 2003, Zl. 2003/18/0268, mwH) zu verweisen. Danach ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung wegfallen wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Als für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Umstände gemäß § 39 Abs. 2 leg. cit. ist außer dem konkret gesetzten Fehlverhalten und der daraus resultierenden Gefährdung öffentlicher Interessen auch auf die privaten und familiären Interessen im Sinn des § 37 FrG Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2001, Zl. 98/18/0367, mwH). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist angesichts des besagten wiederholten gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und unter Bedachtnahme auf seine persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die Auffassung der belangten Behörde, dass frühestens nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren mit einem Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände gerechnet werden könne, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

4. Für die belangte Behörde bestand auch keine Veranlassung, von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbots zukommenden Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhalt mit dem übrigen Akteninhalt besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

5. Schließlich ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäß § 39 Abs. 2 (letzter Satz) FrG beginnt die festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit dem Eintritt seiner Durchsetzbarkeit zu laufen. Nach § 40 Abs. 1 zweiter Satz FrG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. In Anbetracht dieser Bestimmungen ist für die Frage, ob im Grund des FrG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit - das ist vorliegend das Ende der im angefochtenen Bescheid angesprochenen Haft - abzustellen. Damit, dass die belangte Behörde ihre Beurteilung - insbesondere bezüglich der Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG sowie der Abwägung nach § 37 leg. cit. - nicht auf diesen Zeitpunkt abgestellt hat, ist aber für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil im Hinblick auf sein in Rede stehendes gravierendes Fehlverhalten nicht zu erkennen ist, dass eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des vorliegenden Aufenthaltsverbotes abgestellte Gefährlichkeitsprognose und Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2000, Zl. 2000/18/0029.)

6. Die Beschwerde war nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 27. April 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003180289.X00

Im RIS seit

02.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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