RS OGH 1993/10/14 8Ob21/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1993
beobachten
merken

Norm

ABGB §983
HGB §355

Rechtssatz

Die vertragliche Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung der vereinbarten Zinsen und Nebengebühren für den aushaftenden Kredit bleibt auch nach Ende der Kreditlaufzeit bestehen, sodaß auch die damit verknüpfte Kontokorrentabrede nicht erloschen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0019383

Dokumentnummer

JJR_19931014_OGH0002_0080OB00021_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten