Norm
ZPO §500 IIiRechtssatz
Der Ausspruch des Berufungsgerichts gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO, die Revision sei jedenfalls unzulässig, hat bloß belehrenden Charakter und bindet weder die Parteien noch die Gerichte; er hindert deshalb den Betroffenen nicht, dennoch dagegen Revision zu erheben, wenn er den Ausspruch des Berufungsgerichts für unrichtig hält, etwa weil die Rechtssache den im § 502 Abs 3 ZPO genannten streitwertunabhängigen Streitigkeiten zu unterstellen ist oder der Wert des Entscheidungsgegenstands nach zwingender Bewertungsvorschrift (§ 500 Abs 3 erster Satz ZPO) die im § 502 Abs ZPO für die Zulässigkeit der Revision festgelegte Wertgrenze von 50.000,-- S übersteigt.Der Ausspruch des Berufungsgerichts gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, die Revision sei jedenfalls unzulässig, hat bloß belehrenden Charakter und bindet weder die Parteien noch die Gerichte; er hindert deshalb den Betroffenen nicht, dennoch dagegen Revision zu erheben, wenn er den Ausspruch des Berufungsgerichts für unrichtig hält, etwa weil die Rechtssache den im Paragraph 502, Absatz 3, ZPO genannten streitwertunabhängigen Streitigkeiten zu unterstellen ist oder der Wert des Entscheidungsgegenstands nach zwingender Bewertungsvorschrift (Paragraph 500, Absatz 3, erster Satz ZPO) die im Paragraph 502, Abs ZPO für die Zulässigkeit der Revision festgelegte Wertgrenze von 50.000,-- S übersteigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bewertungsausspruch, ZulässigkeitsausspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042424Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2026