RS OGH 2023/3/29 1Ob606/93; 8Ob8/92; 1Ob349/99a; 8Ob91/22y

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Rechtssatz

Ist der Käufer einer fremden Sache Eigentümer geworden (zB nach § 367 ABGB oder § 366 HGB), hat der Verkäufer die Vertragspflicht erfüllt. Der Käufer kann keine Haftung wegen Rechtsmangels geltend machen und den Vertrag grundsätzlich auch nicht wegen Irrtums anfechten, es sei denn, dass besondere Interessen des über die Eigentumsverhältnisse irrenden Käufers bestehen, die nicht durch den nachfolgenden gutgläubigen Eigentumserwerb befriedigt werden.Ist der Käufer einer fremden Sache Eigentümer geworden (zB nach Paragraph 367, ABGB oder Paragraph 366, HGB), hat der Verkäufer die Vertragspflicht erfüllt. Der Käufer kann keine Haftung wegen Rechtsmangels geltend machen und den Vertrag grundsätzlich auch nicht wegen Irrtums anfechten, es sei denn, dass besondere Interessen des über die Eigentumsverhältnisse irrenden Käufers bestehen, die nicht durch den nachfolgenden gutgläubigen Eigentumserwerb befriedigt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0016268">1 Ob 606/93
    Entscheidungstext OGH 19.10.1993 1 Ob 606/93
  • RS0016268">8 Ob 8/92
    Entscheidungstext OGH 23.02.1995 8 Ob 8/92
  • RS0016268">1 Ob 349/99a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 349/99a
    nur: Ist der Käufer einer fremden Sache Eigentümer geworden (zB nach § 367 ABGB oder § 366 HGB), hat der Verkäufer die Vertragspflicht erfüllt. Der Käufer kann keine Haftung wegen Rechtsmangels geltend machen. (T1) Beisatz: Der gutgläubige Erwerber hat aufgrund des Eigentumserwerbs kein Gewährleistungsrecht wegen eines Rechtsmangels und muss daher auch bei einem Weiterverkauf der Sache seinem Käufer deshalb nicht Gewähr leisten. (T2)
  • RS0016268">8 Ob 91/22y
    Entscheidungstext OGH 29.03.2023 8 Ob 91/22y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016268

Im RIS seit

19.10.1993

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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