Norm
ABGB §873Rechtssatz
Ist der Käufer einer fremden Sache Eigentümer geworden (zB nach § 367 ABGB oder § 366 HGB), hat der Verkäufer die Vertragspflicht erfüllt. Der Käufer kann keine Haftung wegen Rechtsmangels geltend machen und den Vertrag grundsätzlich auch nicht wegen Irrtums anfechten, es sei denn, dass besondere Interessen des über die Eigentumsverhältnisse irrenden Käufers bestehen, die nicht durch den nachfolgenden gutgläubigen Eigentumserwerb befriedigt werden.Ist der Käufer einer fremden Sache Eigentümer geworden (zB nach Paragraph 367, ABGB oder Paragraph 366, HGB), hat der Verkäufer die Vertragspflicht erfüllt. Der Käufer kann keine Haftung wegen Rechtsmangels geltend machen und den Vertrag grundsätzlich auch nicht wegen Irrtums anfechten, es sei denn, dass besondere Interessen des über die Eigentumsverhältnisse irrenden Käufers bestehen, die nicht durch den nachfolgenden gutgläubigen Eigentumserwerb befriedigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016268Im RIS seit
19.10.1993Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023