Norm
EO §354 IARechtssatz
Der Sachbeschluß, daß der Vermieter schuldig sei, dem Antragsteller gemäß § 5 MRG eine bestimmte Wohnung zur Zusammenlegung und Anhebung der Ausstattungskategorie anzubieten, kann nicht nach § 354 EO vollstreckt werden. Das Anbot gilt mit der Rechtskraft als abgegeben.Der Sachbeschluß, daß der Vermieter schuldig sei, dem Antragsteller gemäß Paragraph 5, MRG eine bestimmte Wohnung zur Zusammenlegung und Anhebung der Ausstattungskategorie anzubieten, kann nicht nach Paragraph 354, EO vollstreckt werden. Das Anbot gilt mit der Rechtskraft als abgegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031386Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013