RS OGH 1993/10/20 3Ob166/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1993
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Norm

EO §200 Z3
EO §279a
EO §280 Abs2
EO §282
EO §256 Abs2

Rechtssatz

Im Fall der Abweisung des auf Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gerichteten Antrags des betreibenden Gläubigers ist die Einstellung nicht erforderlich, um die vom Gesetzgeber durch die Regelung der §§279a und 280 Abs. 2 EO angestrebte ordnungsgemäße Beendigung des Exekutionsverfahrens zu erreichen. Der in diesen Bestimmungen vorgesehene Auftrag an den betreibenden Gläubiger ist nämlich nur zweckmäßig, um zu klären, ob sein Pfandrecht gemäß § 256 Abs. 2 EO erloschen ist. Hiefür ist die Einstellung aber nicht erforderlich, weil infolge der Abweisung des Antrags auch ohne sie feststeht, daß der betreibende Gläubiger das Verkaufsverfahren nicht gehörig fortgesetzt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011642

Dokumentnummer

JJR_19931020_OGH0002_0030OB00166_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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