RS OGH 1993/10/27 7Ob577/93, 1Ob41/00m, 6Ob167/05k, 2Ob186/15i, 3Ob14/18g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1993
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Norm

ABGB §1295 IId4b1
ABGB §1319a D

Rechtssatz

Bei Schiwegen ist eine Randsicherung nur ausnahmsweise an Stellen erforderlich, wo die Gefahr einer erheblichen Verletzung auch für einen verantwortungsbewußten Benützer einer Piste des angegebenen Schwierigkeitsgrades infolge Abstürzens oder Abrutschens entweder durch eine erhöhte Möglichkeit des Abkommens vom Schiweg oder durch die Gestalt des anschließenden Geländes besonders hoch ist, zB in gefährlichen Kurven oder bei Steilabbrüchen. Steile Böschungen müßen daher in der Regel nicht gesichert werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 577/93
    Entscheidungstext OGH 27.10.1993 7 Ob 577/93
  • 1 Ob 41/00m
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 41/00m
    Beisatz: Eine erkennbare, für das alpine Gelände geradezu typische, bewaldete Steilböschung bei der die Schipiste kein zusätzliches Gefahrenmoment wie etwa eine scharfe nach außen hängende Kurve aufweist, muss in der Regel nicht durch Fangnetze usw gesichert werden. (T1)
  • 6 Ob 167/05k
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 167/05k
    Vgl auch; Beisatz: Eine erkennbare, für das alpine Gelände geradezu typische bewaldete Böschung, bei der die Schipiste kein zusätzliches Gefahrenmoment aufweist, muss in der Regel nicht durch Fangnetze oder ähnliche Vorrichtungen gesichert werden. Ein besonders gesicherter Sturzraum für einen Schifahrer, der schnell fährt und unkontrolliert über den Pistenrand hinausgerät, muss im Allgemeinen nicht gewährleistet werden. Hier: Rodelfahrer. (T2)
  • 2 Ob 186/15i
    Entscheidungstext OGH 19.01.2016 2 Ob 186/15i
    Beis wie T1
  • 3 Ob 14/18g
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 14/18g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0023884

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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