RS OGH 2024/10/24 8Ob595/92; 2Ob384/97b; 1Ob189/07m; 8Ob84/24x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1993
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Norm

EO §367
ZPO §226 IV
  1. EO § 367 heute
  2. EO § 367 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 367 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Gegen die Zulässigkeit eines Klagebegehrens, mit dem vom Beklagten die Zurückziehung seines bei einer Verwaltungsbehörde eingebrachten Rechtsmittels begehrt wird, bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Behauptet der Kläger, der Beklagte habe auf Grund der zwischen den Streitteilen bestehenden privatrechtlichen Vereinbarungen die Einbringung eines solchen Rechtsmittels zu unterlassen und sei daher zur Abgabe einer Rückziehungserklärung verpflichtet, so gilt diese Erklärung gemäß § 367 Abs 1 EO mit der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteiles als abgegeben (hier: Rechtsmittel gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde, wonach der zwischen den Streitteilen geschlossenen Pachtvertrag keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf).Gegen die Zulässigkeit eines Klagebegehrens, mit dem vom Beklagten die Zurückziehung seines bei einer Verwaltungsbehörde eingebrachten Rechtsmittels begehrt wird, bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Behauptet der Kläger, der Beklagte habe auf Grund der zwischen den Streitteilen bestehenden privatrechtlichen Vereinbarungen die Einbringung eines solchen Rechtsmittels zu unterlassen und sei daher zur Abgabe einer Rückziehungserklärung verpflichtet, so gilt diese Erklärung gemäß Paragraph 367, Absatz eins, EO mit der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteiles als abgegeben (hier: Rechtsmittel gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde, wonach der zwischen den Streitteilen geschlossenen Pachtvertrag keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf).

Entscheidungstexte

  • RS0012239">8 Ob 595/92
    Entscheidungstext OGH 28.10.1993 8 Ob 595/92
    Veröff: SZ 66/133 = EvBl 1994/66 S 314 = ZfRV 1994,126
  • RS0012239">2 Ob 384/97b
    Entscheidungstext OGH 11.02.1999 2 Ob 384/97b
    nur: Gegen die Zulässigkeit eines Klagebegehrens, mit dem vom Beklagten die Zurückziehung seines bei einer Verwaltungsbehörde eingebrachten Rechtsmittels begehrt wird, bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Behauptet der Kläger, der Beklagte habe auf Grund der zwischen den Streitteilen bestehenden privatrechtlichen Vereinbarungen die Einbringung eines solchen Rechtsmittels zu unterlassen und sei daher zur Abgabe einer Rückziehungserklärung verpflichtet, so gilt diese Erklärung gemäß § 367 Abs 1 EO mit der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteiles als abgegeben. (T1)
  • RS0012239">1 Ob 189/07m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 189/07m
    Vgl auch
  • RS0012239">8 Ob 84/24x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 8 Ob 84/24x
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012239

Im RIS seit

28.10.1993

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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