Norm
EO §367Rechtssatz
Gegen die Zulässigkeit eines Klagebegehrens, mit dem vom Beklagten die Zurückziehung seines bei einer Verwaltungsbehörde eingebrachten Rechtsmittels begehrt wird, bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Behauptet der Kläger, der Beklagte habe auf Grund der zwischen den Streitteilen bestehenden privatrechtlichen Vereinbarungen die Einbringung eines solchen Rechtsmittels zu unterlassen und sei daher zur Abgabe einer Rückziehungserklärung verpflichtet, so gilt diese Erklärung gemäß § 367 Abs 1 EO mit der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteiles als abgegeben (hier: Rechtsmittel gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde, wonach der zwischen den Streitteilen geschlossenen Pachtvertrag keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf).Gegen die Zulässigkeit eines Klagebegehrens, mit dem vom Beklagten die Zurückziehung seines bei einer Verwaltungsbehörde eingebrachten Rechtsmittels begehrt wird, bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Behauptet der Kläger, der Beklagte habe auf Grund der zwischen den Streitteilen bestehenden privatrechtlichen Vereinbarungen die Einbringung eines solchen Rechtsmittels zu unterlassen und sei daher zur Abgabe einer Rückziehungserklärung verpflichtet, so gilt diese Erklärung gemäß Paragraph 367, Absatz eins, EO mit der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteiles als abgegeben (hier: Rechtsmittel gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde, wonach der zwischen den Streitteilen geschlossenen Pachtvertrag keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012239Im RIS seit
28.10.1993Zuletzt aktualisiert am
11.12.2024