Norm
ASVG §292 Abs3Rechtssatz
Der unter den Sonderausgaben nach § 18 Abs 1 Z 4 EStG 1972 vorzunehmende Abzug von Verlusten aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren schmälert die für die Ermittlung der Ausgleichszulage maßgebliche Einkünfte nicht.Der unter den Sonderausgaben nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1972 vorzunehmende Abzug von Verlusten aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren schmälert die für die Ermittlung der Ausgleichszulage maßgebliche Einkünfte nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085328Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023