Norm
EO §290 ffRechtssatz
Die Pfändungsbeschränkungen der Exekutionsordnung stehen auch in der Fassung der die EO-Novelle 1991 einer Aufrechnung bis zur Hälfte der vom Versicherungsträger zu erbringenden Geldleistung im Sinne des § 103 Abs 2 ASVG nicht entgegen.Die Pfändungsbeschränkungen der Exekutionsordnung stehen auch in der Fassung der die EO-Novelle 1991 einer Aufrechnung bis zur Hälfte der vom Versicherungsträger zu erbringenden Geldleistung im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, ASVG nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013254Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020