Norm
HbG §4 Abs3Rechtssatz
Zu den Dienstleistungen, die gesondert zu entlohnen sind (§ 12 HbG), gehören auch die Betreuung und Reinigung von Heizungsanlagen.Zu den Dienstleistungen, die gesondert zu entlohnen sind (Paragraph 12, HbG), gehören auch die Betreuung und Reinigung von Heizungsanlagen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsleistungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0062941Dokumentnummer
JJR_19931029_OGH0002_009OBA00178_9300000_001