Norm
UWG §1 C2Rechtssatz
Auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist (nur) unter Kaufleuten Rücksicht zu nehmen, sie haben daher nur für den rechtsgeschäftlichen Verkehr unter Kaufleuten Bedeutung. Bei der Beurteilung des Deliktstatbestandes nach § 2 UWG kommt es aber nicht darauf an, was unter Kaufleuten üblich ist, sondern nur darauf, ob und wie weit die angesprochenen Verkehrskreise, welche Letztverbraucher sind, in einen für den Kaufentschluß maßgebenden Irrtum geführt werden können.Auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist (nur) unter Kaufleuten Rücksicht zu nehmen, sie haben daher nur für den rechtsgeschäftlichen Verkehr unter Kaufleuten Bedeutung. Bei der Beurteilung des Deliktstatbestandes nach Paragraph 2, UWG kommt es aber nicht darauf an, was unter Kaufleuten üblich ist, sondern nur darauf, ob und wie weit die angesprochenen Verkehrskreise, welche Letztverbraucher sind, in einen für den Kaufentschluß maßgebenden Irrtum geführt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077587Dokumentnummer
JJR_19931102_OGH0002_0040OB00139_9300000_001