RS OGH 1993/11/2 4Ob139/93

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Veröffentlicht am 02.11.1993
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Norm

UWG §1 C2
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist (nur) unter Kaufleuten Rücksicht zu nehmen, sie haben daher nur für den rechtsgeschäftlichen Verkehr unter Kaufleuten Bedeutung. Bei der Beurteilung des Deliktstatbestandes nach § 2 UWG kommt es aber nicht darauf an, was unter Kaufleuten üblich ist, sondern nur darauf, ob und wie weit die angesprochenen Verkehrskreise, welche Letztverbraucher sind, in einen für den Kaufentschluß maßgebenden Irrtum geführt werden können.Auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist (nur) unter Kaufleuten Rücksicht zu nehmen, sie haben daher nur für den rechtsgeschäftlichen Verkehr unter Kaufleuten Bedeutung. Bei der Beurteilung des Deliktstatbestandes nach Paragraph 2, UWG kommt es aber nicht darauf an, was unter Kaufleuten üblich ist, sondern nur darauf, ob und wie weit die angesprochenen Verkehrskreise, welche Letztverbraucher sind, in einen für den Kaufentschluß maßgebenden Irrtum geführt werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077587

Dokumentnummer

JJR_19931102_OGH0002_0040OB00139_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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