RS OGH 1993/11/8 2Bkd2/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1993
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 H

Rechtssatz

Es widerspricht unbestrittener Standesauffassung, die Vernehmung von Zeugen zu beantragen, von denen bekannt ist, daß sie nicht existieren oder keine Kenntnis von relevanten Vorfällen haben (vgl hiezu AnwBl 1992,580; AnwBl 1991,99 ua). Durch eine derartige Vorgangsweise werden gesetzliche Möglichkeiten mißbräuchlich in Anspruch genommen.

Entscheidungstexte

  • 2 Bkd 2/93
    Entscheidungstext OGH 08.11.1993 2 Bkd 2/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056175

Dokumentnummer

JJR_19931108_OGH0002_002BKD00002_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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