Norm
DSt 1990 §1 Abs1 HRechtssatz
Es widerspricht unbestrittener Standesauffassung, die Vernehmung von Zeugen zu beantragen, von denen bekannt ist, daß sie nicht existieren oder keine Kenntnis von relevanten Vorfällen haben (vgl hiezu AnwBl 1992,580; AnwBl 1991,99 ua). Durch eine derartige Vorgangsweise werden gesetzliche Möglichkeiten mißbräuchlich in Anspruch genommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056175Dokumentnummer
JJR_19931108_OGH0002_002BKD00002_9300000_001