RS OGH 1994/6/21 5Ob69/93 (5Ob70/93, 5Ob71/93), 5Ob1065/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1993
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Norm

MRG §18 Abs1
WFG 1968 §32 Abs5
  1. MRG § 18 heute
  2. MRG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. MRG § 18 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  4. MRG § 18 gültig von 21.02.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 18 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 18 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Der in § 32 Abs 5 WFG 1968 festgesetzte Zeitraum von sieben Jahren für die Bindung der Erhaltungsrücklage sollte nämlich offensichtlich nur den Einklang zur damaligen Regelung des § 7 MG herstellen und ist nun im Sinne des dem § 18 Abs 1 MRG entsprechenden Verrechnungszeitraums von zehn Jahren zu korrigieren.Der in Paragraph 32, Absatz 5, WFG 1968 festgesetzte Zeitraum von sieben Jahren für die Bindung der Erhaltungsrücklage sollte nämlich offensichtlich nur den Einklang zur damaligen Regelung des Paragraph 7, MG herstellen und ist nun im Sinne des dem Paragraph 18, Absatz eins, MRG entsprechenden Verrechnungszeitraums von zehn Jahren zu korrigieren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 69/93
    Entscheidungstext OGH 09.11.1993 5 Ob 69/93
  • RS0070408">5 Ob 1065/94
    Entscheidungstext OGH 21.06.1994 5 Ob 1065/94
    Vgl auch; Beisatz: Daneben ist allenfalls noch zu beachten, daß sich der Verteilungszeitraum an der (vom Gesetzgeber mit höchstens zehn Jahren fingierten) Bestanddauer der Erhaltungsarbeiten orientieren soll; ansonsten bleibt alles dem billigen Ermessen des Gerichtes (der Schlichtungsstelle) überlassen. Der Verrechnungszeitraum wiederum umfaßt in der Regel zehn volle Kalenderjahre vor dem Jahr der Antragstellung sowie den daran anschließenden Zeitraum bis zum Beginn des Verteilungszeitraums als Stichtag für die Abrechnung; die Dauer des Hauptmietzinserhöhungsverfahrens ist jedoch nicht in den Verteilungszeitraum einzubeziehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070408

Dokumentnummer

JJR_19931109_OGH0002_0050OB00069_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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