Norm
MRG §18 Abs1Rechtssatz
Der in § 32 Abs 5 WFG 1968 festgesetzte Zeitraum von sieben Jahren für die Bindung der Erhaltungsrücklage sollte nämlich offensichtlich nur den Einklang zur damaligen Regelung des § 7 MG herstellen und ist nun im Sinne des dem § 18 Abs 1 MRG entsprechenden Verrechnungszeitraums von zehn Jahren zu korrigieren.Der in Paragraph 32, Absatz 5, WFG 1968 festgesetzte Zeitraum von sieben Jahren für die Bindung der Erhaltungsrücklage sollte nämlich offensichtlich nur den Einklang zur damaligen Regelung des Paragraph 7, MG herstellen und ist nun im Sinne des dem Paragraph 18, Absatz eins, MRG entsprechenden Verrechnungszeitraums von zehn Jahren zu korrigieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070408Dokumentnummer
JJR_19931109_OGH0002_0050OB00069_9300000_001