RS OGH 1993/11/9 5Ob1077/93, 7Ob214/02z, 5Ob92/06z, 5Ob204/08y, 5Ob58/17s, 3Ob152/18a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1993
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Norm

EO §354 IA
EO §367 Abs1
GBG §33 Abs1 litd

Rechtssatz

Es bildet das rechtskräftige zur Unterfertigung und Einwilligung in einem bestimmten Kaufvertrag verpflichtende Urteil nach § 367 Abs 1 EO eine zur Eigentumseinverleibung im Grundbuchsverfahren ausreichende öffentliche Urkunde im Sinn des § 33 Abs 1 lit d GBG und gibt dem Berechtigten das Wahlrecht zwischen der Exekutionsführung nach § 350 EO oder der Berufung auf das Urteil im Grundbuchsansuchen. Die Rechtskraft des Urteiles ersetzt daher auch die beglaubigte Unterschrift auf dem dort wiedergegebenen Kaufvertrag, so dass deren Erzwingung nach § 354 EO nicht nur überflüssig, sondern unzulässig war.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1077/93
    Entscheidungstext OGH 09.11.1993 5 Ob 1077/93
  • 7 Ob 214/02z
    Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 214/02z
    Vgl auch
  • 5 Ob 92/06z
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 5 Ob 92/06z
  • 5 Ob 204/08y
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 204/08y
    Beisatz: Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Unterfertigung eines im Spruch ausformulierten Vertrags führt mit der Rechtskraft des Urteils zum Abschluss des Vertrags, sodass es einer weiteren Erklärung des Klägers nicht bedarf. (T1)
  • 5 Ob 58/17s
    Entscheidungstext OGH 23.05.2017 5 Ob 58/17s
    Vgl auch; Beisatz: Die Einverleibung der Löschung eines Pfandrechts bedarf entweder einer grundbuchsfähigen Löschungserklärung der Pfandgläubigerin oder einer diese Zustimmung ersetzenden, gegen die Pfandgläubigerin ergangenen gerichtlichen Entscheidung. (T2); Veröff: SZ 2017/60
  • 3 Ob 152/18a
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 3 Ob 152/18a
    Auch; nur: Es bildet das rechtskräftige zur Unterfertigung und Einwilligung in einem bestimmten Kaufvertrag verpflichtende Urteil nach § 367 Abs 1 EO eine zur Eigentumseinverleibung im Grundbuchsverfahren ausreichende öffentliche Urkunde im Sinn des § 33 Abs 1 lit d GBG und gibt dem Berechtigten das Wahlrecht zwischen der Exekutionsführung nach § 350 EO oder der Berufung auf das Urteil im Grundbuchsansuchen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011645

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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