Norm
EO §354 IARechtssatz
Es bildet das rechtskräftige zur Unterfertigung und Einwilligung in einem bestimmten Kaufvertrag verpflichtende Urteil nach § 367 Abs 1 EO eine zur Eigentumseinverleibung im Grundbuchsverfahren ausreichende öffentliche Urkunde im Sinn des § 33 Abs 1 lit d GBG und gibt dem Berechtigten das Wahlrecht zwischen der Exekutionsführung nach § 350 EO oder der Berufung auf das Urteil im Grundbuchsansuchen. Die Rechtskraft des Urteiles ersetzt daher auch die beglaubigte Unterschrift auf dem dort wiedergegebenen Kaufvertrag, so dass deren Erzwingung nach § 354 EO nicht nur überflüssig, sondern unzulässig war.Es bildet das rechtskräftige zur Unterfertigung und Einwilligung in einem bestimmten Kaufvertrag verpflichtende Urteil nach Paragraph 367, Absatz eins, EO eine zur Eigentumseinverleibung im Grundbuchsverfahren ausreichende öffentliche Urkunde im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG und gibt dem Berechtigten das Wahlrecht zwischen der Exekutionsführung nach Paragraph 350, EO oder der Berufung auf das Urteil im Grundbuchsansuchen. Die Rechtskraft des Urteiles ersetzt daher auch die beglaubigte Unterschrift auf dem dort wiedergegebenen Kaufvertrag, so dass deren Erzwingung nach Paragraph 354, EO nicht nur überflüssig, sondern unzulässig war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011645Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026