RS OGH 1993/11/9 5Ob528/93 (5Ob529/93)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1993
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Norm

ABGB §1393 Ca
ABGB §1423

Rechtssatz

Im Falle eines gespaltenen Mietverhältnisses ist die Zahlung des Mietzinses durch den Unternehmenserwerber - wenn keine besonderen zusätzlichen Erklärungen erfolgen - als Zahlung einer fremden Schuld zu deuten; für den Vermieter besteht daher kein Grund, eine solche Zahlung nicht anzunehmen. Nur eine Zahlung, die nicht unzweideutig auf eine fremde Schuld erfolgt, muß nicht angenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 528/93
    Entscheidungstext OGH 09.11.1993 5 Ob 528/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0032756

Dokumentnummer

JJR_19931109_OGH0002_0050OB00528_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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