Norm
B-VG Art89 Abs2Rechtssatz
Die strafrechtliche Verfolgung von Menschenhandel verstößt nicht gegen Art 2 MRK; das Strafgesetzbuch erfüllt mit dem Tatbestand des § 217 Abs 1 StGB vielmehr die Forderung mehrerer internationaler Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauenhandels und Kinderhandels, denen Österreich beigetreten ist.Die strafrechtliche Verfolgung von Menschenhandel verstößt nicht gegen Artikel 2, MRK; das Strafgesetzbuch erfüllt mit dem Tatbestand des Paragraph 217, Absatz eins, StGB vielmehr die Forderung mehrerer internationaler Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauenhandels und Kinderhandels, denen Österreich beigetreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0054088Dokumentnummer
JJR_19931109_OGH0002_0110OS00134_9300000_001